§ 329 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Neuntes Kapitel Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Dritter Abschnitt Leistungsverfahren in Sonderfällen

§ 329 SGB III Einkommensberechnung in besonderen Fällen

§ 329 Einkommensberechnung in besonderen Fällen

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

Die Agentur für Arbeit kann das zu berücksichtigende Einkommen nach Anhörung der oder des Leistungsberechtigten schätzen, soweit Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist.