§ 33 SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
ZWEITES KAPITEL Leistungen
ZWEITER ABSCHNITT Renten
Erster Unterabschnitt Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch

§ 33 SGB VI Rentenarten

§ 33 Rentenarten

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes. (2) Renten wegen Alters sind 1. Regelaltersrente, 2. Altersrente für langjährig Versicherte, 3. Altersrente für schwerbehinderte Menschen, 3 a. Altersrente für besonders langjährig Versicherte, 4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels 5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, 6. Altersrente für Frauen. (3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind 1. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, 2. Rente wegen voller Erwerbsminderung, 3. Rente für Bergleute. (4) Renten wegen Todes sind 1. kleine Witwenrente oder Witwerrente, 2. große Witwenrente oder Witwerrente, 3. Erziehungsrente, 4. Waisenrente. (5)