§ 33 VwGO
FNA: 340-1
Fassung vom: 19.03.1991
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts, BGBl. I Nr. 319 vom 08.12.2025

§ 33 VwGO (Ordnungsgeld)

§ 33 (Ordnungsgeld)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

(1) 1Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. 2Zugleich können ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden. (2) 1Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. 2Bei nachträglicher Entschuldigung kann er sie ganz oder zum Teil aufheben.