§ 334 FamFG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
Abschnitt 2 Verfahren in Unterbringungssachen

§ 334 FamFG Einstweilige Maßregeln

§ 334 Einstweilige Maßregeln

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Die §§ 331, 332 und 333 gelten entsprechend, wenn nach § 1867 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Unterbringungsmaßnahme getroffen werden soll.