§ 336 a SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Neuntes Kapitel Gemeinsame Vorschriften für Leistungen
Dritter Abschnitt Leistungsverfahren in Sonderfällen

§ 336 a SGB III Wirkung von Widerspruch und Klage

§ 336 a Wirkung von Widerspruch und Klage

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

1Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfällt 1. bei Entscheidungen, die Arbeitsgenehmigungen-EU aufheben oder ändern, 2. bei Entscheidungen, die die Berufsberatung nach § 288 a untersagen, 3. bei Aufforderungen nach § 309, sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden. 2Bei Entscheidungen über die Herabsetzung oder Entziehung laufender Leistungen gelten die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes86 a Abs. 2 Nr. 2).