§ 337 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen
Titel 4 Draufgabe, Vertragsstrafe

§ 337 BGB Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe

§ 337 Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete Leistung anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Erfüllung des Vertrags zurückzugeben. (2) Wird der Vertrag wieder aufgehoben, so ist die Draufgabe zurückzugeben.