§ 34 b SGB II
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Kapitel 3 Leistungen
Abschnitt 2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
Unterabschnitt 6 Verpflichtungen Anderer

§ 34 b SGB II Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen

§ 34 b Erstattungsanspruch bei Doppelleistungen

SGB II ( SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende )

(1) 1Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung durch Träger nach diesem Buch an eine leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Erstattung der Leistung des vorrangigen Trägers an die Träger nach diesem Buch verpflichtet. 2Der Erstattungsanspruch besteht in der Höhe, in der ein Erstattungsanspruch nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches bestanden hätte. 3§ 34 c ist entsprechend anwendbar. (2) Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der geleistete Betrag als Einkommen nach den Vorschriften dieses Buches berücksichtigt werden kann. (3) Der Erstattungsanspruch verjährt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der vorrangig verpflichtete Leistungsträger die Leistung erbracht hat.