§ 34 BVG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Beschädigtenrente

§ 34 BVG (Ausgleichsrente für jugendliche Schwerbeschädigte)

§ 34 (Ausgleichsrente für jugendliche Schwerbeschädigte)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

(1) Die Ausgleichsrente beträgt für Schwerbeschädigte vor Vollendung des 14. Lebensjahrs bis zu 30 vom Hundert, vor Vollendung des 18. Lebensjahrs bis zu 50 vom Hundert der Sätze des § 32 Abs. 2; sie ist auf den vollen Satz zu erhöhen, wenn der Schwerbeschädigte seinen Lebensunterhalt allein bestreiten muß. (2) 1Ausgleichsrente ist nur insoweit zu gewähren, als dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschädigten und seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen gerechtfertigt ist. 2Lehrlingsvergütung bis zu 77 Euro monatlich bleibt unberücksichtigt.