§ 34 FamGKG
FNA: 361-5
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 34 FamGKG Zeitpunkt der Wertberechnung

§ 34 Zeitpunkt der Wertberechnung

FamGKG ( Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen )

1Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend. 2In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.