§ 34 II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil III. Öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau
Erster Abschnitt. Allgemeine Förderungsvorschriften
Dritter Titel. Bauherren

§ 34 II. WoBauG Erbringen einer angemessenen Eigenleistung

§ 34 Erbringen einer angemessenen Eigenleistung

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

(1) Öffentliche Mittel sollen nur bewilligt werden, wenn der Bauherr eine angemessene Eigenleistung zur Deckung der Gesamtkosten des Bauvorhabens erbringt. (2) Die erforderliche Eigenleistung des Bauherrn kann auch durch andere Finanzierungsmittel erbracht werden, soweit diese von der Bewilligungsstelle als Ersatz der Eigenleistung anerkannt sind. (3) Als Ersatz der Eigenleistung sind, soweit der Bauherr nichts anderes beantragt, anzuerkennen a) ein der Restfinanzierung dienendes Familienzusatzdarlehen nach § 45, b) ein Aufbaudarlehen an den Bauherrn nach § 254 des Lastenausgleichsgesetzes oder ein ähnliches Darlehen aus Mitteln eines öffentlichen Haushalts, c) ein Darlehen an den Bauherrn zur Beschaffung von Wohnraum nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes. (4)