§ 35 ALG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Zweites Kapitel Leistungen
Zweiter Abschnitt Laufende Geldleistungen
Zweiter Unterabschnitt Beitragszuschüsse
Erster Titel Zuschuß beim Beitrag

§ 35 ALG Verordnungsermächtigung

§ 35 Verordnungsermächtigung

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft nach § 32 Abs. 6 zu bestimmen.