§ 35 II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil III. Öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau
Erster Abschnitt. Allgemeine Förderungsvorschriften
Dritter Titel. Bauherren

§ 35 II. WoBauG Höhe der Eigenleistung

§ 35 Höhe der Eigenleistung

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

(1) 1Ein Antrag auf Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau eines Familienheims oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung darf nicht wegen unzulänglicher Eigenleistung abgelehnt werden, wenn der Bauherr oder der Bewerber eine Eigenleistung erbringt, die zum Bau vergleichbarer Mietwohnungen gefordert wird. 2 Die Vorschriften des § 44 Abs. 1 bleiben unberührt. (2) 1Die Eigenleistung soll jedoch grundsätzlich so hoch sein, daß sie die Kosten des Baugrundstücks ohne Erschließungskosten deckt. 2 Dies gilt nicht für den Bau von Kleinsiedlungen. (3)