§ 35 WoGG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Teil 6 Wohngeldstatistik

§ 35 WoGG Erhebungs- und Hilfsmerkmale

§ 35 Erhebungs- und Hilfsmerkmale

WoGG ( Wohngeldgesetz )

(1) Erhebungsmerkmale sind 1. die Art des Wohngeldantrages und der Entscheidung; 2. der Betrag des im Erhebungszeitraum gezahlten Wohngeldes; 3. der Beginn und das Ende des Bewilligungszeitraums nach Monat und Jahr; die Art und die Höhe des monatlichen Wohngeldes; 4. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, ihre jeweilige Beteiligung am Erwerbsleben und Stellung im Beruf sowie jeweils die Anzahl derjenigen zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die a) noch nicht 18 Jahre alt sind oder b) mindestens 18 Jahre, aber noch nicht 25 Jahre alt sind; ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen, sind auch die Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder und die Zahl der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder Erhebungsmerkmale; 5. das jeweilige Geschlecht der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder; 6. der bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigte Höchstbetrag für Miete und Belastung (§ 12 Abs. 1), im Fall des § 11 Abs. 3 der Anteil des Höchstbetrages, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an der Gesamtzahl der Haushaltsmitglieder entspricht;