§ 36 EGZPO
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272

§ 36 EGZPO (Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts)

§ 36 (Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts)

EGZPO ( Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung )

Für das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) gelten folgende Übergangsvorschriften: 1. Ist über den Unterhaltsanspruch vor dem 1. Januar 2008 rechtskräftig entschieden, ein vollstreckbarer Titel errichtet oder eine Unterhaltsvereinbarung getroffen worden, sind Umstände, die vor diesem Tag entstanden und durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, nur zu berücksichtigen, soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. 2. Die in Nummer 1 genannten Umstände können bei der erstmaligen Änderung eines vollstreckbaren Unterhaltstitels nach dem 1. Januar 2008 ohne die Beschränkungen des § 323 Abs. 2 und des § 767 Abs. 2 der Zivilprozessordnung geltend gemacht werden.