§ 36 EheG
Stand: 16.12.1997
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I 1997 S. 2942
Erster Abschnitt. Recht der Eheschließung
E. Aufhebung der Ehe
III. Erhebung der Aufhebungsklage

§ 36 EheG Versäumung der Klagefrist durch den gesetzlichen Vertreter

§ 36 Versäumung der Klagefrist durch den gesetzlichen Vertreter

EheG ( Ehegesetz )

Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten die Aufhebungsklage nicht rechtzeitig erhoben, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten seit dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit die Aufhebungsklage erheben.