§ 363 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ELFTES KAPITEL Telematikinfrastruktur
FÜNFTER ABSCHNITT Anwendungen der Telematikinfrastruktur
Achter Titel Verfügbarkeit von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur für Forschungszwecke

§ 363 SGB V Verarbeitung von Daten der elektronischen Patientenakte zu Forschungszwecken

§ 363 Verarbeitung von Daten der elektronischen Patientenakte zu Forschungszwecken

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) Versicherte können die Daten ihrer elektronischen Patientenakte freiwillig für die in § 303 e Absatz 2 Nummer 2, 4, 5 und 7 aufgeführten Forschungszwecke freigeben. (2) 1Die Übermittlung der freigegebenen Daten nach Absatz 1 erfolgt an das Forschungsdatenzentrum nach § 303 d und bedarf als Verarbeitungsbedingung einer informierten Einwilligung des Versicherten. 2Die Einwilligung erklärt der Versicherte über die Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts. 3Den Umfang der Datenfreigabe können Versicherte frei wählen und auf bestimmte Kategorien oder auf Gruppen von Dokumenten und Datensätzen oder auf spezifische Dokumente und Datensätze beschränken. 4Die Freigabe wird in der elektronischen Patientenakte dokumentiert. (3)