§ 37 AUG
Stand: 10.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl. I S. 3424
Kapitel 2 Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
Abschnitt 3 Verfahren mit Exequatur nach der Verordnung (EG) Nr. 4
2009 und den Abkommen der Europäischen Uni...
Unterabschnitt 1 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln

§ 37 AUG Zustellungsempfänger

§ 37 Zustellungsempfänger

AUG ( Auslandsunterhaltsgesetz )

(1) Hat der Antragsteller in dem Antrag keinen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 184 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung benannt, so können bis zur nachträglichen Benennung alle Zustellungen an ihn durch Aufgabe zur Post (§ 184 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Zivilprozessordnung) bewirkt werden. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller einen Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren benannt hat, an den im Inland zugestellt werden kann. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 nicht anzuwenden.