§ 37 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Drittes Kapitel Aktive Arbeitsförderung
Erster Abschnitt Beratung und Vermittlung
Zweiter Unterabschnitt Vermittlung

§ 37 SGB III Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung

§ 37 Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) 1Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeitsuchendmeldung zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und die Eignung festzustellen (Potenzialanalyse). 2Die Potenzialanalyse erstreckt sich auch auf die Feststellung, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird. (2) 1In einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum festgelegt 1. das Eingliederungsziel, 2. die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit, 3. welche Eigenbemühungen zur beruflichen Eingliederung die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese nachzuweisen sind, 4. die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung. 2Die besonderen Bedürfnisse behinderter und schwerbehinderter Menschen sollen angemessen berücksichtigt werden. (3)