§ 374 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Elftes Kapitel Organisation und Datenschutz
Zweiter Abschnitt Selbstverwaltung
Erster Unterabschnitt Verfassung

§ 374 SGB III Verwaltungsausschüsse

§ 374 Verwaltungsausschüsse

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) Bei jeder Agentur für Arbeit besteht ein Verwaltungsausschuss. (2) 1Der Verwaltungsausschuss überwacht und berät die Agentur für Arbeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. 2§ 373 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Ist der Verwaltungsausschuss der Auffassung, dass die Geschäftsführung ihre Pflichten verletzt hat, kann er die Angelegenheit dem Verwaltungsrat vortragen. (4) 1Die Zahl der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse setzt der Verwaltungsrat fest; die Mitgliederzahl darf höchstens 15 betragen. 2Jede Gruppe kann bis zu zwei stellvertretende Mitglieder benennen.