§ 376 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Elftes Kapitel Organisation und Datenschutz
Zweiter Abschnitt Selbstverwaltung
Erster Unterabschnitt Verfassung

§ 376 SGB III Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen

§ 376 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

1Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädigung. 2Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen.