§ 38 SGB XII
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Drittes Kapitel Hilfe zum Lebensunterhalt
Fünfter Abschnitt Gewährung von Darlehen

§ 38 SGB XII Darlehen bei vorübergehender Notlage

§ 38 Darlehen bei vorübergehender Notlage

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

1Sind Leistungen nach § 27 a Absatz 3 und 4, der Barbetrag nach § 27 b Absatz 2 sowie nach den §§ 30, 32, 33, 35 und 35 a voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen als Darlehen gewährt werden. 2Darlehen an Mitglieder von Haushaltsgemeinschaften im Sinne des § 27 Absatz 2 Satz 2 und 3 können an einzelne Mitglieder oder an mehrere gemeinsam vergeben werden.