§ 388 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Elftes Kapitel Organisation und Datenschutz
Dritter Abschnitt Vorstand und Verwaltung

§ 388 SGB III Ernennung der Beamtinnen und Beamten

§ 388 Ernennung der Beamtinnen und Beamten

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) Der Vorstand ernennt die Beamtinnen und Beamten. (2) 1Der Vorstand kann seine Befugnisse auf Bedienstete der Bundesagentur übertragen. 2Er bestimmt im Einzelnen, auf wen die Ernennungsbefugnisse übertragen werden.