§ 39 BBesG
FNA: 2032-1
Fassung vom: 19.06.2009
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr, BGBl. I Nr. 72 vom 27.02.2025

§ 39 BBesG Grundlage des Familienzuschlages

§ 39 Grundlage des Familienzuschlages

BBesG ( Bundesbesoldungsgesetz )

(1) 1Der Familienzuschlag wird nach der Anlage V gewährt. 2Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht. 3Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) ist die Besoldungsgruppe des Eingangsamtes maßgebend, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt. (2)