§ 39 EheG
Stand: 16.12.1997
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I 1997 S. 2942
Erster Abschnitt. Recht der Eheschließung
F. Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung

§ 39 EheG Aufhebung der neuen Ehe

§ 39 Aufhebung der neuen Ehe

EheG ( Ehegesetz )

(1) Lebt der für tot erklärte Ehegatte noch, so kann sein früherer Ehegatte die Aufhebung der neuen Ehe begehren, es sei denn, daß er bei der Eheschließung wußte, daß der für tot erklärte Ehegatte die Todeserklärung überlebt hat. (2) 1Macht der frühere Ehegatte von dem ihm nach Absatz 1 zustehenden Recht Gebrauch und wird die neue Ehe aufgehoben, so kann er zu Lebzeiten seines Ehegatten aus der früheren Ehe eine neue Ehe nur mit diesem eingehen. 2 Im übrigen bestimmen sich die Folgen der Aufhebung nach § 37 Abs. 1. Hat der beklagte Ehegatte bei der Eheschließung gewußt, daß der für tot erklärte Ehegatte die Todeserklärung überlebt hat, so findet § 37 Abs. 2 Satz 1, 2 entsprechende Anwendung.