§ 39 SGG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105
ERSTER TEIL Gerichtsverfassung
VIERTER ABSCHNITT Bundessozialgericht

§ 39 SGG (Zuständigkeit)

§ 39 (Zuständigkeit)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

(1) Das Bundessozialgericht entscheidet über das Rechtsmittel der Revision. (2) 1Das Bundessozialgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern sowie zwischen verschiedenen Ländern in Angelegenheiten des § 51. 2Hält das Bundessozialgericht in diesen Fällen eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor. 3Das Bundesverfassungsgericht entscheidet mit bindender Wirkung.