§ 397 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Elftes Kapitel Organisation und Datenschutz
Fünfter Abschnitt Datenschutz

§ 397 SGB III Automatisierter Datenabgleich

§ 397 Automatisierter Datenabgleich

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) 1Soweit für die Erbringung oder die Erstattung von Leistungen nach diesem Buch erforderlich, darf die Bundesagentur Angaben zu Personen, die Leistungen nach diesem Buch beantragt haben oder für die Leistungen beantragt worden sind, die Leistungen beziehen oder innerhalb der letzten vierzehn Monate bezogen haben, regelmäßig automatisiert mit den folgenden nach § 36 Absatz 3 der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung von der Datenstelle der Rentenversicherung übermittelten Daten abgleichen: 1. Versicherungsnummer (§ 28 a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches), 2. Familienname und Vornamen (§ 28 a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches), 3. Geburtsdatum (§ 28 a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Vierten Buches), 4. Anschrift (§ 28 a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Vierten Buches), Satz 1 gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Bei Beschäftigten, für die Meldungen im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens (§ a Absatz des ) erstattet werden, dürfen die nach § a Absatz Nummer , und Buchstabe a und d des übermittelten Daten abgeglichen werden. Die abzugleichenden Daten dürfen von der Bundesagentur, bezogen auf einzelne Beschäftigungsverhältnisse, zusammengeführt werden. Dabei können die nach § Absatz der übermittelten Daten, insbesondere auch das nach Satz 1 Nummer genannte Arbeitsentgelt genutzt werden.