§ 3b VAHRG
Stand: 03.04.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG), BGBl. I 2009 S. 700
Ib. Regelung des Versorgungsausgleichs in anderer Weise

§ 3b VAHRG Erweiterter Ausgleich (Super-Splitting, Super-Quasi-Splitting, Anwartschaftsbegründung durch Beitragszahlung)

§ 3b Erweiterter Ausgleich (Super-Splitting, Super-Quasi-Splitting, Anwartschaftsbegründung durch Beitragszahlung)

VAHRG ( Versorgungsausgleichs-Härteregelungsgesetz )

(1) Verbleibt auch nach Anwendung des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 1 Abs. 2 und 3 noch ein unverfallbares, dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht, kann das Familiengericht 1. ein anderes vor oder in der Ehezeit erworbenes Anrecht des Verpflichteten, das seiner Art nach durch Übertragung oder Begründung von Anrechten ausgeglichen werden kann, zum Ausgleich heranziehen. Der Wert der zu übertragenden oder zu begründenden Anrechte darf, bezogen auf das Ende der Ehezeit, insgesamt zwei von Hundert des auf einen Monat entfallenden Teils der am Ende der Ehezeit maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigen;