(1) Basiselterngeld wird allein nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 ermittelt. (2) 1Elterngeld Plus wird nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 und den zusätzlichen Vorgaben der Sätze 2 und 3 ermittelt. 2Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen im Sinne des § 2 oder des § 3 hätte oder hat. 3Für die Berechnung des Elterngeldes Plus halbieren sich: 1. der Mindestbetrag für das Elterngeld nach § 2 Absatz 4 Satz 1, 2. der Mindestbetrag des Geschwisterbonus nach § 2 a Absatz 1 Satz 1, 3. der Mehrlingszuschlag nach § 2 a Absatz 4 sowie 4. die von der Anrechnung freigestellten Elterngeldbeträge nach § 3 Absatz 2.
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