§ 4 a BEEG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, BGBl. I S. 2510
Abschnitt 1 Elterngeld

§ 4 a BEEG Berechnung von Basiselterngeld und Elterngeld Plus

§ 4 a Berechnung von Basiselterngeld und Elterngeld Plus

BEEG ( Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz )

(1) Basiselterngeld wird allein nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 ermittelt. (2) 1Elterngeld Plus wird nach den Vorgaben der §§ 2 bis 3 und den zusätzlichen Vorgaben der Sätze 2 und 3 ermittelt. 2Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen im Sinne des § 2 oder des § 3 hätte oder hat. 3Für die Berechnung des Elterngeldes Plus halbieren sich: 1. der Mindestbetrag für das Elterngeld nach § 2 Absatz 4 Satz 1, 2. der Mindestbetrag des Geschwisterbonus nach § 2 a Absatz 1 Satz 1, 3. der Mehrlingszuschlag nach § 2 a Absatz 4 sowie 4. die von der Anrechnung freigestellten Elterngeldbeträge nach § 3 Absatz 2.