§ 4 AdVermiG
Stand: 21.06.2021
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Erster Abschnitt Adoptionsvermittlung und Begleitung

§ 4 AdVermiG Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle

§ 4 Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle

AdVermiG ( Adoptionsvermittlungsgesetz )

(1) 1Die Anerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle im Sinne des § 2 Absatz 3 erfolgt durch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, und kann erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Stelle 1. die Voraussetzungen des § 3 erfüllt, 2. insbesondere nach ihrer Arbeitsweise und nach der Finanzlage ihres Rechtsträgers die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben erwarten lässt und 3. von einer juristischen Person oder Personenvereinigung unterhalten wird, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verfolgt. 2Die Adoptionsvermittlung darf nicht Gegenstand eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein. (2)