§ 4 BVG
FNA: 830-2
Fassung vom: 22.01.1982
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408 vom 22.12.2023

§ 4 BVG (Anfahrt oder Heimweg vom Dienst, Dienstreisen, dienstliche Veranstaltungen)

§ 4 (Anfahrt oder Heimweg vom Dienst, Dienstreisen, dienstliche Veranstaltungen)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

(1) 1Zum militärischen oder militärähnlichen Dienst gehören auch a) der Weg des Einberufenen zum Gestellungsort und der Heimweg nach Beendigung des Dienstverhältnisses, b) Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, c) das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle und d) die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. 2Hatte der Beschädigte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, gilt Satz 1 Buchstabe c auch für den Weg von und nach der Familienwohnung. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Kriegsgefangene, Internierte und Verschleppte. (3)