(1) 1Zum militärischen oder militärähnlichen Dienst gehören auch a) der Weg des Einberufenen zum Gestellungsort und der Heimweg nach Beendigung des Dienstverhältnisses, b) Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort, c) das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle und d) die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. 2Hatte der Beschädigte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, gilt Satz 1 Buchstabe c auch für den Weg von und nach der Familienwohnung. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Kriegsgefangene, Internierte und Verschleppte. (3)
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