§ 4 EheG
Stand: 16.12.1997
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I 1997 S. 2942
Erster Abschnitt. Recht der Eheschließung
B. Eheverbote

§ 4 EheG Verwandtschaft und Schwägerschaft

§ 4 Verwandtschaft und Schwägerschaft

EheG ( Ehegesetz )

(1) 1Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie, zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern sowie zwischen Verschwägerten in gerader Linie. 2 Das gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist. (2) (außer Wirksamkeit) (3) 1Das Vormundschaftsgericht kann von dem Eheverbot wegen Schwägerschaft Befreiung erteilen. 2 Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen.