§ 4 GNotKG
FNA: 361-6
Fassung vom: 23.07.2013
Stand: 01.05.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung, BGBl. I Nr. 320 vom 10.12.2025

§ 4 GNotKG Auftrag an einen Notar

§ 4 Auftrag an einen Notar

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

Die Erteilung eines Auftrags an einen Notar steht der Stellung eines Antrags im Sinne dieses Kapitels gleich.