§ 4 GSiG
Stand: 27.12.2003
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch, BGBl. I 2003 S. 3022

§ 4 GSiG [Träger der Grundsicherung]

§ 4 [Träger der Grundsicherung]

GSiG ( Grundsicherungsgesetz )

(1) Zuständig für die Leistung ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt (Träger der Grundsicherung), in dessen Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) 1Bei stationärer Unterbringung ist der Träger der Grundsicherung zuständig, in dessen Bereich der Antragsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in der Einrichtung zuletzt gehabt hat. 2 Wenn und solange eine Zuständigkeit nach Satz 1 nicht feststeht, ist der Träger der Grundsicherung zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung liegt; wird der nach Satz 1 zuständige Träger der Grundsicherung festgestellt, erstattet dieser dem bisher zuständigen Träger der Grundsicherung die entstandenen Kosten. 3 Der Ort der stationären Unterbringung gilt nicht als gewöhnlicher Aufenthalt. (3) Die Länder können bestimmen, 1. dass und inwieweit die Landkreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung dieses Gesetzes heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können, wobei die Landkreise auch in diesen Fällen den Widerspruchsbescheid nach der Verwaltungsgerichtsordnung erlassen;