§ 4 HausratsV
Stand: 17.12.2008
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG), BGBl. I 2008 S. 2586
Zweiter Abschnitt. Besondere Vorschriften für die Wohnung

§ 4 HausratsV Dienst- und Werkwohnung

§ 4 Dienst- und Werkwohnung

HausratsV ( Hausratsverordnung )

Eine Wohnung, die die Ehegatten auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses innehaben, das zwischen einem von ihnen und einem Dritten besteht, soll der Richter dem anderen Ehegatten nur zuweisen, wenn der Dritte einverstanden ist.