§ 4 LPartG
FNA: 400-15
Fassung vom: 16.02.2001
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes, BGBl. I S. 1966 vom 31.10.2022

§ 4 LPartG Umfang der Sorgfaltspflicht

§ 4 Umfang der Sorgfaltspflicht

LPartG ( Lebenspartnerschaftsgesetz )

Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.