§ 40 FamGKG
Stand: 10.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl. I S. 3424
Abschnitt 7 Wertvorschriften
Unterabschnitt 1 Allgemeine Wertvorschriften

§ 40 FamGKG Rechtsmittelverfahren

§ 40 Rechtsmittelverfahren

FamGKG ( Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen )

(1) 1Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. 2Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend. (2) 1Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. 2Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird. (3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.