§ 40 GKG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2099
Abschnitt 7 Wertvorschriften
Unterabschnitt 1 Allgemeine Wertvorschriften

§ 40 GKG Zeitpunkt der Wertberechnung

§ 40 Zeitpunkt der Wertberechnung

GKG ( Gerichtskostengesetz )

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.