§ 40 WoGG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Teil 7 Schlussvorschriften

§ 40 WoGG Einkommen bei anderen Sozialleistungen

§ 40 Einkommen bei anderen Sozialleistungen

WoGG ( Wohngeldgesetz )

Das einer vom Wohngeld ausgeschlossenen wohngeldberechtigten Person bewilligte Wohngeld ist bei Sozialleistungen nicht als deren Einkommen zu berücksichtigen.