§ 400 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.12.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 163 vom 17.07.2025
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§ 400 BGB Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen

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§ 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.


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