§ 408 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Dreizehntes Kapitel Sonderregelungen
Erster Abschnitt Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands

§ 408 SGB III Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze

§ 408 Besondere Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

Soweit Vorschriften dieses Buches bei Entgelten oder Beitragsbemessungsgrundlagen 1. an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet), 2. an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet maßgebend, wenn der Beschäftigungsort im Beitrittsgebiet liegt.