§ 41 BBesG
FNA: 2032-1
Fassung vom: 19.06.2009
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Wehrdienst-Modernisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 370 vom 22.12.2025

§ 41 BBesG Änderung des Familienzuschlages

§ 41 Änderung des Familienzuschlages

BBesG ( Bundesbesoldungsgesetz )

1Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. 2Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlages.