§ 41 BBesG
FNA: 2032-1
Fassung vom: 19.06.2009
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr, BGBl. I Nr. 72 vom 27.02.2025

§ 41 BBesG Änderung des Familienzuschlages

§ 41 Änderung des Familienzuschlages

BBesG ( Bundesbesoldungsgesetz )

1Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. 2Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlages.