§ 41 JArbSchG
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
DRITTER ABSCHNITT Beschäftigung Jugendlicher
Vierter Titel Gesundheitliche Betreuung

§ 41 JArbSchG Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen

§ 41 Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen

JArbSchG ( Jugendarbeitsschutzgesetz )

(1) Der Arbeitgeber hat die ärztlichen Bescheinigungen bis zur Beendigung der Beschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Jugendlichen aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde sowie der Berufsgenossenschaft auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden. (2) Scheidet der Jugendliche aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, so hat ihm der Arbeitgeber die Bescheinigungen auszuhändigen.