§ 42 b SGB XII
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Viertes Kapitel Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Erster Abschnitt Grundsätze

§ 42 b SGB XII Mehrbedarfe

§ 42 b Mehrbedarfe

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

(1) Für Bedarfe, die nicht durch den Regelsatz abgedeckt sind, werden ergänzend zu den Mehrbedarfen nach § 30 die Mehrbedarfe nach den Absätzen 2 bis 4 anerkannt. (2) 1Für die Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung wird ein Mehrbedarf anerkannt 1. in einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 56 des Neunten Buches, 2. bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder 3. im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Angebote. 2Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in Verantwortung eines Leistungsanbieters nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen diesem und dem für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung an einem anderen Ort Verantwortlichen vereinbart ist. 3Die Mehraufwendungen je Arbeitstag sind ein Dreißigstel des Betrags, der sich nach § 2 Absatz 1 Satz 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung in der jeweiligen Fassung ergibt. (3)