§ 42 b WoGG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Teil 8 Überleitungsvorschriften

§ 42 b WoGG Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes

§ 42 b Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes

WoGG ( Wohngeldgesetz )

(1) 1Ist Wohngeld vor dem 1. Januar 2020 bewilligt worden und liegt mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums nach dem 31. Dezember 2019, so ist abweichend von § 41 Absatz 2 von Amts wegen über die Leistung des Wohngeldes für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums neu zu entscheiden. 2Bei der Entscheidung nach Satz 1 sind die §§ 12, 17 und 19 dieses Gesetzes und die Anlage zu § 1 Absatz 3 der Wohngeldverordnung in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung anzuwenden. 3Ergibt sich aus der Entscheidung nach Satz 1 kein höheres Wohngeld, verbleibt es bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums bei dem bereits bewilligten Wohngeld. (2) 1Ist bei der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 nicht berücksichtigt worden, dass 1. sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigende Miete oder Belastung oder das Gesamteinkommen geändert hat, 2. das Wohngeld zweckwidrig verwendet wird oder so ist diese Entscheidung nur rechtswidrig, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen der §§ oder 28 Absatz dieses Gesetzes vorliegen; im Übrigen bleibt § des unberührt. Wird die Entscheidung nach Absatz Satz 1 unter den Voraussetzungen des § des zurückgenommen, so wird der bisherige Bewilligungsbescheid wieder wirksam; die §§ und bleiben unberührt.