§ 42 IntFamRVG
Stand: 15.01.2024
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Abschnitt 6 Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen

§ 42 IntFamRVG Einreichung von Anträgen bei dem Amtsgericht

§ 42 Einreichung von Anträgen bei dem Amtsgericht

IntFamRVG ( Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz )

(1) 1Ein Antrag, der in einem anderen Vertragsstaat zu erledigen ist, kann auch bei dem Amtsgericht als Justizverwaltungsbehörde eingereicht werden, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, mangels eines solchen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ihren tatsächlichen Aufenthalt hat. 2Das Gericht übermittelt den Antrag nach Prüfung der förmlichen Voraussetzungen unverzüglich der Zentralen Behörde, die ihn an den anderen Vertragsstaat weiterleitet. (2) Für die Tätigkeit des Amtsgerichts und der Zentralen Behörde bei der Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen werden mit Ausnahme der Fälle nach § 5 Absatz 1 Kosten nicht erhoben.