§ 42 PersStG
Stand: 17.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung, BGBl. I Nr. 190
Kapitel 7 Besondere Beurkundungen
Abschnitt 2 Familienrechtliche Beurkundungen

§ 42 PersStG Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern

§ 42 Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern

PersStG ( Personenstandsgesetz )

(1) Die Erklärung, durch die 1. Lebenspartner nach der Begründung der Lebenspartnerschaft einen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen, 2. ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft, 3. ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen wieder annimmt, 4. Lebenspartner nach der Begründung der Lebenspartnerschaft ihren künftig zu führenden Namen gemäß Artikel 17 b Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen, kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. (2)