§ 42 SGB XII
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Viertes Kapitel Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Erster Abschnitt Grundsätze

§ 42 SGB XII Bedarfe

§ 42 Bedarfe

SGB XII ( SGB XII - Sozialhilfe )

Die Bedarfe nach diesem Kapitel umfassen: 1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28; § 27 a Absatz 3 und Absatz 4 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist nicht anzuwenden, 2. die zusätzlichen Bedarfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels sowie Bedarfe nach § 42 b, 3. die Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels, ausgenommen die Bedarfe nach § 34 Absatz 7, 4. Bedarfe für Unterkunft und Heizung a) bei Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen nach § 42 a, b) bei Leistungsberechtigten, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27 b Absatz 1 Satz 2 oder nach § 27 c Absatz 1 Nummer 2 ergibt, in Höhe der nach § 45 a ermittelten durchschnittlichen Warmmiete von Einpersonenhaushalten,