§ 42 VersAusglG
Stand: 12.05.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts, BGBl. I S. 1085
Teil 2 Wertermittlung
Kapitel 1 Allgemeine Wertermittlungsvorschriften

§ 42 VersAusglG Bewertung nach Billigkeit

§ 42 Bewertung nach Billigkeit

VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )

Führt weder die unmittelbare Bewertung noch die zeitratierliche Bewertung zu einem Ergebnis, das dem Grundsatz der Halbteilung entspricht, so ist der Wert nach billigem Ermessen zu ermitteln.