§ 421 b SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Dreizehntes Kapitel Sonderregelungen
Zweiter Abschnitt Ergänzungen für übergangsweise mögliche Leistungen und zeitweilige Aufgaben

§ 421 b SGB III Erprobung einer zentralen Servicestelle für anerkennungssuchende Fachkräfte im Ausland

§ 421 b Erprobung einer zentralen Servicestelle für anerkennungssuchende Fachkräfte im Ausland

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

1Die Bundesagentur berät im Rahmen eines Modellvorhabens Personen, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, zu den Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse und damit im Zusammenhang stehenden aufenthaltsrechtlichen Fragen und begleitet sie bei der Durchführung der entsprechenden Verfahren. 2Das Modellvorhaben ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet. 3§ 363 Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.